GefStoffV 2024
Asbestvermutung für Gebäude vor 1993
Die novellierte Gefahrstoffverordnung (in Kraft seit Dezember 2024) verankert die Vermutungsregel: Bei Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 ist davon auszugehen, dass Asbest verbaut sein kann. Der Veranlasser — also Bauherr oder Auftraggeber — muss vorhandene Informationen (Baujahr, bekannte Gutachten) vor Beginn der Arbeiten an die ausführenden Firmen weitergeben (Informations- und Mitwirkungspflicht).
Für Sie heißt das: Für jedes Objekt vor Baujahr 1993 gilt: erst klären, dann bohren, fräsen oder abbrechen. Fehlen belastbare Informationen, veranlassen wir die Erkundung — und übernehmen Anzeige und Dokumentation gleich mit.
Ratgeber: Asbest erkennen
